Abfindung: Ruhen des Arbeitslosengelds? (2024)

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hätte (§ 158 Abs. 1 S. 1 SGB III). Das gilt jedoch nur, wenn keine der weiteren besonderen Bestimmungen des § 158 SGB greift. Die Dauer des Ruhens ist nämlich auch von der Höhe der Abfindung, dem Lebensalter, dem früheren Gehalt der oder des Arbeitslosen, der Beschäftigungsdauer und der maßgeblichen Kündigungsfrist abhängig.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nur so lange, bis die oder der Arbeitslose bei einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist 60 Prozent der zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung verdient hätte. Die 60-Prozent-Grenze gilt nur, wenn der oder die Arbeitslose unter 40 Jahre alt und weniger als fünf Jahre in dem Unternehmen beschäftigt war. Je älter er oder sie ist und je länger er oder sie beschäftigt war, umso geringer ist auch der von der Abfindung zu berücksichtigende Anteil. Die Werte lassen sich der folgenden Tabelle entnehmen:

Betriebs-/ Unternehmenszugehörigkeit

Lebensalter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Berücksichtigung in %

unter 40

ab 40

ab 45

ab 50

ab 55

ab 60

weniger als 5 Jahre

60 %

55 %

50 %

45 %

40 %

35 %

5 und mehr Jahre

55 %

50 %

45 %

40 %

35 %

30 %

10 und mehr Jahre

50 %

45 %

40 %

35 %

30 %

25 %

15 und mehr Jahre

45 %

40 %

35 %

30 %

25 %

25 %

20 und mehr Jahre

40 %

35 %

30 %

25 %

25 %

25 %

25 und mehr Jahre

35 %

30 %

25 %

25 %

25 %

25 %

30 und mehr Jahre

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

35 und mehr Jahre

25 %

25 %

25 %

25 %

In dem oben genannten Beispiel sähe die Berechnung wie folgt aus: Da A über 40 Jahre, aber noch keine 45 Jahre alt ist und acht Jahre beschäftigt war, sind von seiner Abfindung nur 50 Prozent (also 6.000,00 €) anzusetzen. Da er monatlich 3.000 € verdient hat, würde der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur bis Ende Juli 2018 ruhen. Ab August bekäme er dann volle 12 Monate Arbeitslosengeld, soweit die sonstigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

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