Wer zahlt neue Fenster und Wohnungseingangstüren in unserer WEG? (2024)

Zusammenfassung

Ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels anfechtbar oder nichtig, wenn dadurch der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel unterlaufen wird?

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ist anfechtbar, aber nicht nichtig.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind eine WEG mit 123 Teileigentümern. Im Jahr 1998 wurden auf der Eigentümerversammlung unter anderem folgende Beschlüsse angenommen:

„Die Fenster gehören zum Gemeinschaftseigentum, aber die Erneuerung und die fachgerechte Instandhaltung der Fenster ist die Pflicht der Wohnungseigentümer, die auch für die Kosten aufzukommen haben. Bei einer Erneuerung der Fenster ist die Form und die Farbe beizubehalten".
- Der Beschluss wird bei 2 nein-Stimmen angenommen. -

„Die Wohnungseingangstüren gehören zum Gemeinschaftseigentum, aber die Erneuerung und die fachgerechte Instandhaltung der Wohnungseingangstüren ist die Pflicht der Wohnungseigentümer, die auch für die Kosten aufzukommen haben. Bei einer Erneuerung der Wohnungseingangstüren ist die Form und die Farbe beizubehalten".
- Der Beschluss wird bei 1 nein-Stimme angenommen. -

Seit nunmehr 21 Jahren, mit der gleichen Hausverwaltung, die wir auch schon bei obigem Beschluss hatten, haben also unzählige Eigentümer ihre Fenster und Türen selbst bezahlt.

Die Teilungserklärung ist diesbezüglich neutral gehalten. Es steht dort:

„Die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Bewirtschaftungskosten (z.B. für Wasser, Abwasser, Strom, Rücklagen für Instandhaltung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hausverwaltung, Wartungskosten) tragen vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen die Wohnungs-/Teileigentümer im Verhältnis der Miteigentumsanteile.
Dies gilt nicht, falls laufende Bewirtschaftungskosten durch Messeinrichtungen oder auf andere Weise einwandfrei getrennt festgestellt bzw. einem Wohnungs- bzw. Teileigentum allein zugeordnet werden können. Die so festgestellten Kosten trägt der betreffende Wohnungs-/
Teileigentümer allein".

Seit geraumer Zeit haben wir nun eine neue Hausverwaltung, die der Meinung ist, dass diese damaligen Beschlüsse ungültig wären und darauf besteht, dass Fenster und Türen künftig von der Eigentümergemeinschaft bezahlt werden müssen. Es würde diesbezüglich auch ein BGH-Urteil vom 18.06.2010 geben. Das würde für die WEG bedeuten, dass alle, die jetzt noch keine neuen Fenster und Türen haben, diese von der Gemeinschaft bezahlt bekommen, während die Eigentümer, die ihre Fenster und Türen in der Vergangenheit bezahlt haben, kein Geld mehr zurück bekommen.

Unstrittig ist also, dass die Fenster und Wohnungseingangstüren zwar Gemeinschaftseigentum sind und auch bleiben, der Streitpunkt ist aber, von wem die Teile bezahlt werden.

Meine Fragen zur Thematik:
1. Gibt es tatsächlich so ein BGH-Urteil, dass Beschlüsse der Eigentümer w.o.a. ungültig macht?
2. Wie ist die aktuelle Rechtslage in unserem Fall?

Für Ihre Antwort im Voraus vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Wer zahlt neue Fenster und Wohnungseingangstüren in unserer WEG? (2024)
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Author: Tish Haag

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