Gefährliche Hobbies: Teil 1: Lost Places besuchen / Urbexing: (2024)

Es gibt inzwischen eine richtige „Szene“, in der so genannte Urbexer, also „Urban-Explorer“ verlassene Häuser, Fabriken, Bunkeranlagen –sprich Lost Places- etc. „besichtigen“ und mitunter recht stylische Fotos bzw. Videos veröffentlichen.

Während das Erkunden von „Lost Places“ mittlerweile mit zahlreichen Likes und einer Menge Followern belohnt wird, kann das Betreten von vermeintlich verlassenen Orten aus rechtlicher Perspektive ernsthafte Konsequenzen haben.

„Lost Places“ = herrenlose Gebäude?

Bei den „Lost Places“, also bei verlassenen Gebäuden und Grundstücken, wird oft davon ausgegangen, dass diese keinen Eigentümer haben und somit niemanden gehören.

Ein weit verbreiteter Irrglaube.

Der rechtliche Begriff für einen solchen Zustand heißt „herrenlos“. Herrenlose Locations könnten so problemlos betreten werden. Es stellt sich jedoch die Frage: Sind die meisten „Lost Places“ aber wirklich herrenlos?

Die Antwort: sehr häufig eben nicht. In Deutschland ist es nämlich gar nicht so einfach, das Eigentum an seinem Grundstück bzw. an einem Gebäude aufzugeben, wenn man es nicht mehr haben möchte. Notwendig dafür wäre ein entsprechender Grundbucheintrag: Der Eigentümer müsste dafür das Grundbuchamt aufsuchen und dort einen solchen Eintrag beantragen. Da der Vorgang kompliziert ist, dürften sich jedoch die wenigsten Eigentümer von „Lost Places“ diese Mühen gemacht haben. Und selbst wenn der Eigentümer verstirbt, verliert er sein Eigentum nicht. Dieses geht auf seine Erben über. Und wenn es keine Erben gibt, rückt der Staat an ihre Stelle und erhält Eigentum an den Orten.

Einfach Blick ins Grundbuch?

Problematisch ist zudem auch, dass man nicht einfach so ins Grundbuch schauen darf, ob überhaupt und wer nun Eigentümer von einem vermeintlichen „Lost Place“ ist. Dazu muss ein berechtigtes Interesse vorliegen, beispielsweise wenn man eine ernsthafte Kaufabsicht hat.

Aus diesem Grund lassen sich in Deutschland so gut wie keine wahren „Lost Places“ finden, weil sie trotz ihrer Verwahrlosung immer noch einer Person oder dem Staat gehören und die Überprüfung von tatsächlichen Eigentümerverhältnisses nicht einfach so möglich ist.

Ist es erlaubt, solche Locations zu betreten?

Die klare Antwort: nein. Abgesehen von den offensichtlichen Gefahren wie Einsturzgefahr, Gesundheitsrisiken (Schwarzschimmel), generelle Verletzungsgefahren oder Bedrohungen durch andere Personen vor Ort, die das Betreten von „Lost Places“ birgt, gilt dabei generell:Man begeht Hausfriedensbruch!

Allerdings muss man sagen, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird und bei absolut verlassenen Häusern dieser Antrag nur selten gestellt wird. ABER zum Beispiel bei leer stehenden öffentlichen Gebäuden, wie Krankenhäusern oder Schulen muss auf jeden Fall mit einer Strafanzeige gerechnet werden. Manchmal statten die Eigentümer solche Location mit Meldeanlagen aus, die mit einem entsprechenden Wachschutz gekoppelt sind. Also Vorsicht!

Wie könnte ich sonst auch strafbar machen?

Denkbar sind einige Szenarien, die neben dem Hausfriedensbruch eine weitere Straftat begründen könnten. Wenn man in der Location etwas kaputt macht, kann eine Sachbeschädigung vorliegen. Wenn man etwas einfach mitnimmt, könnte man sich wegen Diebstahls strafbar machen. Und Vorsicht: wenn man in ein Wohnhaus geht, etwas mitnimmt und es ein Richter schlecht mit dem Täter meint, kommt gegebenenfalls auch Wohnungseinbruchdiebstahlin Betracht. Spätestens dann hört der Spaß auf! Es drohen Strafen von bis zu zehn Jahren Gefängnis!

Wenn man das verlassene Gebäude beschädigt oder gar zerstört, könnte man wegen Zerstörung von Bauwerken belangt werden. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Und wenn man zum Beispiel Gegenstände in der Location filmt oder fotografiert, die das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen könnte, wie beispielsweise persönliche Bilder oder Briefe, könnte der Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen verwirklicht sein. Es droht auch hier eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Und last not least kann der Urbexer womöglich wegen Anstiftung zu einer Straftat gem. § 26 StGB belangt werden, wenn er andere Personen mit seinen Videos dazu animiert, seinem Vorbild zu folgen.

Also, alles in allem bietet der Besuch von Lost Places eine Menge Möglichkeiten Kontakt mit der Staatsanwaltschaft zu bekommen.

Drohen auch noch Schadensersatzzahlungen?

Aber beim Strafgesetzbuch ist leider noch nicht Schluss. Darüber hinaus kann sich ein Täter natürlich auch schadensersatzpflichtig gegenüber dem Eigentümer machen, wenn er die Location oder die Einrichtung beschädigt oder eventuell andere Urbexer aufgrund seiner Videos die Location ebenfalls besuchen und es ggf. zu Sachbeschädigungen kommt.

Dass dies gar nicht so unwahrscheinlich ist, zeigt der Fall des Youtubers und Urbexers „Adventure Buddy“. Die Veröffentlichung von Aufnahmen, die einen Urbexer bei dem Betreten eines „Lost Places“ zeigen, kann eine starke Nachahmer-Wirkung haben. „Adventure Buddy“ hat auf seinem Youtube-Kanal das vermeintlich verlassene Hotel Brakeler Kaiserbrunnen besucht. Als Reaktion auf sein Video wurde die Location von weiteren zahlreichen Personen besucht, wobei das sich noch dort befindende Inventar beschädigt und Gegenstände entwendet wurden. Allerdings war der Ort gar nicht verlassen und der Eigentümer hat sich das Video angesehen. Der Youtuber musste sich schließlich im Rahmen einer Schadensersatzklage für die entstandenen Schäden vor Gericht verantworten. Immerhin ging es hier um einen Schadensersatz in Höhe von 70.000 EUR. Der Ausgang des Verfahrens ist unklar.

Unser Fazit

Da die meisten vermeintlichen „Lost Places“ weiterhin jemanden gehören, ist das Betreten von solchen Locations in Deutschland so gut wie in jedem Fall verboten und bedeutet zumindest einen Hausfriedensbruch. Je nachdem wie man sich an solchen verlassenen Orten verhält, kann es im Einzelfall sogar ernsthafte juristische Folgen haben. Im schlimmsten Fall kann sogar eine Gefängnisstrafe herauskommen.

Übrigens: die vorgenannten möglichen Verstöße gelten für Deutschland. Im Ausland können die Strafen gegebenenfalls abweichen und sogar noch deutlich höher ausfallen.

Mehr Infos auch im Video.

Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin und deutschlandweit bekannt aus den Medien (RTL, ntv, ZDF, sternTV, WDR etc.).

Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen des Social Media-, Medien-, Urheberrecht-, Unternehmens- und Verbraucherrechts.
Auf TikTok hat die Kanzlei den ersten Anwaltskanal in Deutschland gegründet und berät dort ihre wachsende Followerschaft in allen rechtlichen Belangen. Die Kanzlei unterhält ebenfalls Kanäle auf Instagram, YouTube, Twitch etc.

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Author: Jamar Nader

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